Eine Erbschaft mit Italien-Bezug ist selten nur eine „nationale Angelegenheit“. In der Praxis treffen oft mehrere Ebenen aufeinander: das internationale Privatrecht, die europäische Erbrechtsverordnung, das italienische Erbschaftsteuerrecht und die notarielle bzw. katasterrechtliche Umsetzung. Genau hier entstehen die meisten Fehler.
Welches Erbrecht gilt überhaupt — deutsches, italienisches oder beides in verschiedenen Teilen?
Das deutsche Pflichtteilsdenken passt nicht ohne Weiteres zum italienischen Nachlasssystem.
Nach dem Erbfall muss das italienische Vermögen auch steuerlich und registerrechtlich übertragen werden — mit klaren Fristen.
Ein Haus in Italien ist oft der wertvollste Teil des Nachlasses — und der Teil mit den meisten praktischen Hürden.
Meist planbar, wenn Freibeträge, Verwandtschaftsgrad und Immobilienwert sauber geprüft werden.
Die Mehrzahl der Konflikte entsteht nicht aus dem Recht selbst, sondern aus zu später oder oberflächlicher Vorbereitung.
Viele Mandanten verlassen sich auf ein deutsches Testament, ohne zu prüfen, ob die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO in Italien wirklich passt. Ohne sorgfältige Gestaltung kann ein Testament später nicht die gewünschte Wirkung entfalten.
Der italienische Pflichtteil (legittima) wird oft nicht richtig eingeordnet, obwohl er die spätere Verteilung massiv beeinflussen kann – besonders bei Immobilien.
Die Frist von 12 Monaten ab Erbfall wird unterschätzt. Verspätete oder unvollständige Erklärungen können zu empfindlichen steuerlichen Sanktionen und zu erheblichen Verzögerungen in der Abwicklung führen.
Viele Erben unterschätzen, dass die Immobilie nach dem Erbfall auch register- und katasterrechtlich korrekt umgeschrieben werden muss. Fehlt diese Umsetzung oder bleibt sie unvollständig, werden Verkauf, Finanzierung und die Auseinandersetzung unter Miterben in der Praxis oft erheblich erschwert.
Die Erbschaftsteuer wird oft erst geprüft, wenn Fristen bereits laufen und Unterlagen fehlen. Rechtswahl, legittima, Steuer und Registerschritte müssen gemeinsam gedacht werden.
Die praktische Verwertbarkeit der geerbten Immobilie wird oft erst bei einem geplanten Verkauf angesprochen – wenn es zu spät ist und zwischen Miterben Blockaden entstanden sind.
In der Regel ist die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 der Ausgangspunkt. Maßgeblich ist oft der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nach Art. 21, sofern keine wirksame Rechtswahl nach Art. 22 getroffen wurde.
Ja, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann grundsätzlich nach Art. 22 EU-ErbVO deutsches Recht wählen. Ob das sinnvoll ist, hängt aber von Familie, Vermögen und den italienischen Pflichtteilsregeln ab.
Eine Immobilie in Italien muss nach dem Erbfall nicht nur erbrechtlich, sondern auch steuerlich und registerrechtlich korrekt abgewickelt werden. Dazu gehören in der Regel die dichiarazione di successione innerhalb von zwölf Monaten sowie die anschließende register- und katasterbezogene Umsetzung, damit Verkauf, Teilung oder spätere Belastung der Immobilie rechtssicher möglich bleiben. Seit 2025 erfolgt die Abgabe grundsätzlich telematisch und nach dem Prinzip der Selbstveranlagung.
Die italienische Erbschaftsteuer richtet sich vor allem nach dem Verwandtschaftsgrad. Für Ehegatten und Kinder gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 1 Mio. Euro pro Erwerber und darüber regelmäßig 4 Prozent, für Geschwister ein Freibetrag von 100.000 Euro und danach regelmäßig 6 Prozent, während für weitere Verwandte und sonstige Erwerber andere Sätze gelten. Gehören Immobilien zum Nachlass, fallen außerdem regelmäßig Hypothekar- und Katastersteuern an – eigenständige Nebensteuern auf die Immobilie, die meist auf Grundlage des Katasterwerts berechnet werden.
Der größte Fehler ist meist die Annahme, dass deutsches Erbrecht und italienische Abwicklung automatisch zusammenpassen. In Wahrheit müssen Rechtswahl, legittima, Steuer und Registerschritte gemeinsam gedacht werden.
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